Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0005

Rechtssatz

Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Ob aber ein Anwartschaftsvertrag über einen Erwerb als Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) oder als Punktation (Paragraph 885, ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber einen Anspruch auf Eintragung eines Rechts im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann vergleiche etwa VwGH 21.2.1996, 93/16/0074, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160005.J02