Verwaltungsgerichtshof
13.12.2022
Ro 2019/16/0005
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Ob aber ein Anwartschaftsvertrag über einen Erwerb als Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) oder als Punktation (Paragraph 885, ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber einen Anspruch auf Eintragung eines Rechts im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann vergleiche etwa VwGH 21.2.1996, 93/16/0074, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160005.J02