Verwaltungsgerichtshof
03.09.2019
Ra 2019/15/0093
Ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, 0073).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150093.L01