Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0066

Rechtssatz

Nach Hofians in Straube, UGB, Paragraph 224,, Seite 440, sind "grundstücksgleiche Rechte" solche, die dem juristischen Begriff des Grundstücks sehr stark angenähert seien, sohin (in Österreich) in erster Linie Baurechte. Nach Hirschler/Sulz/Schaffer in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (erste und zweite Auflage) Rn. 16 zu Paragraph 224, UGB, sind grundstücksgleiche Rechte dingliche Rechte an einem Grundstück, die materiell und formell wie Grundstücke zu behandeln seien, also vor allem Baurechte. Die Interpretation, dass "grundstücksgleiche Rechte" iSd Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, auf Baurechte abstellen, steht somit auch nicht im Widerspruch zu dem der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung im UGB zugrundeliegenden Verständnis von "grundstücksgleichen Rechten", sieht man davon ab, dass die unternehmensrechtliche Literatur auch das Wohnungseigentum zu den grundstücksgleichen Rechten zählt. Aus steuerlicher Sicht ist allerdings das Wohnungseigentumsrecht nicht als "grundstücksgleiches Recht" zu behandeln; die Veräußerung einer Eigentumswohnung hat die Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund besteht, stets als Veräußerung eines bebauten Grundstücks gewertet vergleiche Leitner in Urtz [Hrsg], Immobiliensteuer Update 2013 [56]; Bodis/Hammerl in Doralt et al, EStG17, Paragraph 30, Tz 41; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, Paragraph 30, Rz 13).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150066.L02