Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ra 2019/15/0027
Der in Paragraph 2, Absatz 2, GSpG definierte Unternehmerbegriff orientiert sich am Umsatzsteuerrecht vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Glücksspielgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, 658 BlgNR 24. GP 5). Demnach ist die Absicht der Einnahmenerzielung für den Unternehmerbegriff konstitutiv. An dieser fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens und dergleichen bestimmt ist vergleiche VwGH 29.11.2013, 2013/17/0242; Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 2, Tz 55 ff).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150027.L01