Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0027 B 30. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind von Delikt zu Delikt verschieden und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall nicht revisibel vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/15/0022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150021.L01