Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0501

Rechtssatz

In jenem Fall, in dem der einem Fremden zuvor im Familienverfahren zuerkannte Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt wird, hat sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage zu erfolgen, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch die Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140501.L02