Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/14/0434
Der mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140434.L01