Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0434

Rechtssatz

Der mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140434.L01