Verwaltungsgerichtshof
19.05.2020
Ra 2019/14/0317
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/01/0127 E 08.06.2020
Die Rechtsansicht, wonach für die Zurechnung eines Bescheids mangels ausdrücklicher Angabe im Spruch oder Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend sei, erweist sich als unzutreffend. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgehalten, dass ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, lediglich darauf hinweist, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat vergleiche VwGH 9.5.2003, 99/18/0246, dort in Bezug auf einen Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, der von einem Sachbearbeiter der Organisationseinheit dieser Behörde "Fremdenpolizeiliches Büro" genehmigt wurde und in der Fertigungsklausel den Zusatz "Der Vorstand i.A." aufwies).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L06