Verwaltungsgerichtshof
19.05.2020
Ra 2019/14/0317
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/01/0127 E 08.06.2020
GRS wie Ra 2016/06/0051 B 24. Oktober 2017 RS 2
Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge vergleiche dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L04