Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2019/14/0311
Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0312
Ra 2019/14/0313
Ra 2019/14/0314
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140311.L01