Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0311

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/14/0312

Ra 2019/14/0313

Ra 2019/14/0314

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140311.L01