Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/14/0290
Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 richtet sich die Ermächtigung zur Festnahme an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dass es für die Vornahme einer auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 gestützten Festnahme zusätzlich eines separat davor erteilten Auftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 nicht auf die Existenz einer Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG 2014 ab.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L01