Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/20/0100 E 25. April 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (Hinweis E 10. Juni 1998, 96/20/0266; E 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140091.L01