Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J07