Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Es ist nicht zu sehen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, jenem Prüfschema, das Artikel 40, Verfahrensrichtlinie in Bezug auf Folgeanträge vorgibt und bei dem auch die in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinien enthaltenen Garantien und Rechte zu gewährleisten sind, in einer solchen Weise Rechnung zu tragen, dass die Prüfung solcher vom Fremden geltend gemachten Gründe, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen des nach den Paragraphen 69, f AVG vorgesehenen Verfahrens zur Wiederaufnahme erfolgen dürfte. Noch weniger trifft dies auf das Verfahren über gemäß Paragraph 32, VwGVG 2014 beim BVwG zu stellende Anträge auf Wiederaufnahme eines erst nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J06