Verwaltungsgerichtshof
19.10.2021
Ro 2019/14/0006
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021
Die Bestimmungen über die Einbringungsstelle für einen Antrag auf Wiederaufnahme und den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Folgen einer Einbringung bei einer nicht zuständigen Stelle werden den Vorgaben des Artikel 6, Verfahrensrichtlinie vergleiche dazu etwa EuGH 25.6.2020, C-36/20 PPU; der EuGH hat darin dort insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eines der mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziele darin besteht, einen effektiven, d.h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, vergleiche Rn. 63) nicht gerecht. Der - nicht nur, aber auch - der Umsetzung dieses Artikels dienende Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 erfasst schon nach seinem Wortlaut allein einen Antrag auf internationalen Schutz, nicht aber einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Zudem ist der Antrag auf Wiederaufnahme, der einerseits an eine Frist gebunden ist und durch den andererseits der Lauf einer Frist bestimmt wird, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG schriftlich einzubringen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J05