Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst hat bereits der EuGH die Zulässigkeit der Festlegung einer Frist für die Behandlung eines in einem Folgeantrag erstatteten Vorbringens verneint. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann aber auch nicht allein dadurch Rechnung getragen werden, dass für Anträge auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens jene Bestimmungen, die solche Fristen vorsehen, unangewendet bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J04