Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Nach der österreichischen Rechtslage ist bei der Frage, ob keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, sodass sich ein Antrag aus dem Blickwinkel der entschiedenen Sache als unzulässig präsentiert (und dieser Sachverhalt nur mittels eines Antrages auf Wiederaufnahme geltend gemacht werden könnte), nicht allein auf den Inhalt des Vorbringens abzustellen, sondern es hat auch die Prüfung zu erfolgen, ob diesem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" innewohnt, dem Relevanz zukommt. Somit sind nach der österreichischen Rechtslage die in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen "in zwei Etappen" vorzunehmenden Prüfschritte ineinander verwoben, sodass im Rahmen dieser gesamthaften Beurteilung die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie Platz zu greifen haben. Das gilt auch für das Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme, in dem (vor Bewilligung der Wiederaufnahme) die Behauptung, es lägen die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsachen oder Beweismittel vor, einer Überprüfung zu unterziehen ist. Denn nur dann, wenn (tatsächlich) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, ist (unter den weiteren im Gesetz festgelegten Voraussetzungen) dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben (sh. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG; Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014); andernfalls ist der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J03