Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie sehen eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 46). Zwar enthalten Artikel 40, Absatz 2 bis 4 und Artikel 42, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie einige Verfahrensvorschriften für die erste Etappe der Bearbeitung von Folgeanträgen betreffend deren Zulässigkeit, die Richtlinie sieht jedoch keinen spezifischen verfahrensrechtlichen Rahmen für die Bearbeitung dieser Anträge in der Sache vor. Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie verlangt allerdings, dass die Prüfung zulässiger Folgeanträge in der Sache gemäß Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgenommen wird, in dem die Grundsätze und Garantien geregelt sind, die die Mitgliedstaaten in dem von ihnen festgelegten verfahrensrechtlichen Rahmen zu beachten haben (Rn. 47). Unter diesen Umständen bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Folgeanträgen vorzusehen, sofern zum einen die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten, insbesondere die in ihrem Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und zum anderen die Bearbeitung in der Sache im Einklang mit den genannten Grundsätzen und Garantien erfolgt (Rn. 48). So sieht etwa Artikel 40, Verfahrensrichtlinie weder Fristen für die Einbringung eines Folgeantrags vor noch werden damit die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen (Rn. 54). Aus dem Kontext, in den sich Artikel 40, dieser Richtlinie einfügt, ergibt sich, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeutet, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet (Rn. 55).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J01