Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2019/13/0100
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer entscheidend ist, ob dieser mit der Überlassung des Leasinggutes dessen wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO wird vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071, mwN). Hierfür ist es insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177, mwN; 28.5.2002, 99/14/0109, VwSlg 7718 F/2002).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L04