Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2019/13/0100
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Erlässe oder Richtlinien des Bundesministers für Finanzen Auslegungsbehelfe für die Finanzverwaltung, nicht aber eine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle vergleiche etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, Rn. 23). Fehlende Judikatur des VwGH zu in derartigen Erlässen oder Richtlinien vertretenen Rechtsansichten oder im Widerspruch zu diesen Rechtsansichten stehende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Folge.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L03