Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0100

Rechtssatz

Ein relevanter Begründungsmangel, der die Zulässigkeit der Revision bewirkt und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, liegt nur vor, wenn einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH oder dem VwGH die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011; 23.9.2010, 2010/15/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L02