Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2019/13/0100
Ein relevanter Begründungsmangel, der die Zulässigkeit der Revision bewirkt und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, liegt nur vor, wenn einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH oder dem VwGH die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011; 23.9.2010, 2010/15/0144).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L02