Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2019/13/0077
Zur Rechtsfrage, ob Pensionskassenbezüge nach Ausübung der Option zur Vorwegbesteuerung gemäß Paragraph 48 b, PKG ebenso wie Pensionskassenbezüge, die auf "originäre" Arbeitnehmerbeiträge entfallen, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 zu versteuern sind, ist zwar noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen, die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch völlig klar und eindeutig. In der Bestimmung des Paragraph 48 b, Absatz 2, PKG ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass bei Ausübung der Option die "ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988) umgewandelt" wird. In den Materialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 22, mit dem Paragraph 48 b, PKG eingeführt wurde (ErlRV 1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29), wird präzisierend ausgeführt, dass aus dem nach Ausübung der Option - und Abzug der pauschalen Einkommensteuer - verbleibenden Kapital eine neue Rente berechnet wird, die "nach den gleichen Regeln wie eine Rente aus Arbeitnehmerbeiträgen besteuert wird" (siehe dazu Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 66. Lfg, Paragraph 25, EStG 1988 Tz 257 ff).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130077.L05