Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2019/13/0077
GRS wie Ra 2020/15/0035 E 27. August 2020 RS 1
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130077.L01