Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0067

Rechtssatz

Die längere Verjährungsfrist von sieben bzw. (ab 2003) zehn Jahren gilt wegen des vom Gesetzgeber in Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO verwendeten Wortes "soweit" nur für den vorsätzlich verkürzten Teil jener Abgaben (Mehrsteuern), die im Rahmen der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden sind vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 207, Tz 16).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L06