Verwaltungsgerichtshof
17.11.2020
Ra 2019/13/0067
Die längere Verjährungsfrist von sieben bzw. (ab 2003) zehn Jahren gilt wegen des vom Gesetzgeber in Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO verwendeten Wortes "soweit" nur für den vorsätzlich verkürzten Teil jener Abgaben (Mehrsteuern), die im Rahmen der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden sind vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 207, Tz 16).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L06