Verwaltungsgerichtshof
17.11.2020
Ra 2019/13/0067
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO zweiter Satz BAO sieben Jahre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,) bzw. zehn Jahre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,). Die Verlängerung von sieben auf zehn Jahre ist nach Paragraph 323, Absatz 27, erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Diese Inkrafttretensbestimmung stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, wonach das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden ist, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben, und vermeidet, dass bereits abgelaufene Verjährungsfristen rückwirkend verlängert werden und dass Jahre von der Verlängerung der Verjährungsfrist betroffen sind, für die die siebenjährige Aufbewahrungsfrist des Paragraph 132, BAO bereits abgelaufen ist vergleiche ErlRV 875 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L04