Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0093 E 27. April 2006 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes vergleiche Ritz, BAO3, Tz 2 zu Paragraph 207,, mwN). Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L03