Verwaltungsgerichtshof
17.11.2020
Ra 2019/13/0067
GRS wie 2003/16/0093 E 27. April 2006 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes vergleiche Ritz, BAO3, Tz 2 zu Paragraph 207,, mwN). Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L03