Verwaltungsgerichtshof
25.02.2022
Ro 2019/13/0036
GRS wie Ro 2021/13/0008 E 8. Februar 2022 RS 7 (hier: Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Abfälle unmittelbar zum Ort der Verbrennung geführt hat.)
Als Veranlasser des dem Altlastenbeitrag unterliegenden Beförderns iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 ist derjenige anzusehen, in dessen Veranwortung es liegt, dass der Abfall mit dem mittelbaren Zweck einer Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 außerhalb des Bundesgebietes befördert wird.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J04