Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0080 E 22. September 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J02