Verwaltungsgerichtshof
25.02.2022
Ro 2019/13/0036
GRS wie Ra 2019/13/0080 E 22. September 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J02