Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/13/0008 E 8. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Beförderungsvorgang oder um mehrere handelt. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beförderung; nach der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, reicht es aus, dass eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 nicht der erste (unmittelbare) Zweck der Beförderung ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J05