Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2019/13/0029
Das Verhalten des Geschäftsführers dahingehend, die Einholung einer Auskunft zu unterlassen, weil das erwartete Ergebnis der Auskunft der eigenen Rechtsansicht widerspricht, kann die Annahme eines Verschuldens nicht ausschließen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019
Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L03