Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0029

Rechtssatz

Das Verhalten des Geschäftsführers dahingehend, die Einholung einer Auskunft zu unterlassen, weil das erwartete Ergebnis der Auskunft der eigenen Rechtsansicht widerspricht, kann die Annahme eines Verschuldens nicht ausschließen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019

Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L03