Verwaltungsgerichtshof
05.02.2021
Ra 2019/13/0027
GRS wie 98/15/0036 E 18. Februar 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach der vom VwGH in stRsp (Hinweis E 29.1.1991, 89/14/0088)
vertretenen Auffassung können Aufwendungen, die sich als Folge
einer Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG darstellen,
keine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG sein, weil sie in
jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der
eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen
haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte
dieses Entschlusses (Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen
der Befürchtung der faktischen Behinderung des Besuchsrechtes) kann
an seiner Freiwilligkeit nichts ändern.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130027.L06