Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0036 E 18. Februar 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der vom VwGH in stRsp (Hinweis E 29.1.1991, 89/14/0088)

vertretenen Auffassung können Aufwendungen, die sich als Folge

einer Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG darstellen,

keine außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG sein, weil sie in

jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der

eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen

haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte

dieses Entschlusses (Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen

der Befürchtung der faktischen Behinderung des Besuchsrechtes) kann

an seiner Freiwilligkeit nichts ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130027.L06