Verwaltungsgerichtshof
05.02.2021
Ra 2019/13/0027
GRS wie 92/15/0214 E 27. Oktober 1995 VwSlg 7035 F/1995 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich
der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Es
reicht nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist,
es muß vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten. Ob dies
der Fall ist, bestimmt sich nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen, in dem das Rechtsgefühl der Gemeinschaft
zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24.4.1990, 90/14/0064; E
11.6.1991, 91/14/0052).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130027.L03