Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0002

Rechtssatz

Auf ein Qualitätssicherungssystem kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J04