Verwaltungsgerichtshof
11.03.2022
Ro 2019/13/0002
GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 2
Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, ALSAG 1989 nicht wesentlich.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J06