Verwaltungsgerichtshof
11.03.2022
Ro 2019/13/0002
GRS wie 2010/07/0175 E 20. März 2013 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E 26. Mai 2011, 2009/07/0208; E 22. März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier: der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J01