Verwaltungsgerichtshof
19.02.2020
Ra 2019/12/0083
Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/07/0035). Zu derartigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch ein Kontrollsystem, das gewährleistet, dass Revisionen rechtzeitig beim VwG (s. Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) eingebracht werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/12/0008
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120083.L01