Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0074

Rechtssatz

Die Begründung, weshalb sich der Revisionswerber in dem von ihm behaupteten Recht verletzt erachtet, hat bei der Frage, was als Revisionspunkt geltend gemacht wurde, außer Betracht zu bleiben, weil der Inhalt des geltend gemachten subjektiven Rechts davon unberührt bleibt. Im Revisionspunkt hat eine derartige Begründung nicht zu erfolgen, eine (allenfalls unrichtige) Begründung schadet aber auch nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120074.L01