Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/12/0057 E 30. Jänner 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Es kommt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120071.L01