Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0063

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - Der unverhältnismäßige Nachteil muss grundsätzlich beim Revisionswerber, der den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt, eintreten. Soweit daher im vorliegenden Antrag von der Amtspartei, die keine Revision zugunsten der Partei erhob, auf die Nachteile hingewiesen wird, die beim Mitbeteiligten bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eintreten würden, verwiesen wird, vermag ein allenfalls bei diesem eintretender Nachteil die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120063.L01