Verwaltungsgerichtshof
03.07.2020
Ra 2019/12/0061
Im Verfahren betreffend Schulleiterernennung können sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem VwG - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH ergeben vergleiche VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004; 27.2.2014, 2013/12/0089; 18.2.2015, 2011/12/0180).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120061.L02