Verwaltungsgerichtshof
09.03.2020
Ra 2019/12/0057
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120057.L02