Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0037

Rechtssatz

Im Fall, dass es sich bei der vom Beamten angeführten Anschrift während des anhängigen Kündigungsverfahrens um eine Abgabestelle gehandelt haben sollte, und festgestellt wurde, dass diese Abgabestelle in weiterer Folge während des Verfahrens ohne entsprechende MItteilung iSd Paragraph 8, ZustG geändert bzw. aufgegeben wurde, besteht kein Raum für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG vergleiche VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322). Vielmehr wäre der Bescheid in einer solchen Konstellation, falls auch eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313), durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zuzustellen vergleiche VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; 24.11.2000, 2000/19/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L06