Verwaltungsgerichtshof
19.02.2020
Ra 2019/12/0037
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3
Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L04