Verwaltungsgerichtshof
19.02.2020
Ra 2019/12/0037
GRS wie 2001/05/0295 E 9. Oktober 2001 RS 4
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L03