Verwaltungsgerichtshof
19.02.2020
Ra 2019/12/0037
GRS wie Ra 2017/03/0052 E 20. Dezember 2017 RS 1
Unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Z4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L01