Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2019/12/0018
Das Disziplinarrecht dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 23.4.2012, 2011/12/0165). Eine Abstandnahme von einer Kündigung nach Paragraph 15, NÖ LBedG 2006 ist im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ausgeschlossen vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0002). Das VwG war daher nicht gehalten, die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens zu prüfen, sodass sich aus der Unterlassung einer solchen Prüfung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen kann.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120018.L05