Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2019/12/0018
Selbst durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung wird diese dadurch nicht aufgehoben vergleiche VwGH 23.2.2007, 2006/12/0075).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120018.L04