Verwaltungsgerichtshof
23.06.2020
Ra 2019/11/0209
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es auch nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110209.L02