Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0135 B 28. Mai 2020 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 gilt nach der hg. Rechtsprechung nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0088). Ist daher ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/11/0109 (mit Verweis auf das letztzitierte Erkenntnis) zum Cannabiskonsum bis 9 Monate vor der Entscheidung über die Einschränkung der Lenkberechtigung), so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110209.L01