Verwaltungsgerichtshof
01.06.2021
Ra 2019/11/0202
GRS wie Ra 2019/09/0099 E 21. April 2020 RS 1
Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110202.L03